Donnerstag, 21. Februar 2008
Der Öffentlichkeitsbegriff im § 86 StGB
Ohne hier detailreiche auf eigene Jugendsünden eingehen zu wollen, so finde ich es doch eine erstaunliche Erkenntnis, daß "eine Schulklasse juristisch gesehen keine Öffentlichkeit darstell[t]." Sagt eine Staatsanwältin über einen Musiklehrer, der im Unterricht das Fahnenlied der HJ hatte anstimmen lassen. Wo man jetzt sofort an §86 StGB denken würde - aber der greift nicht, da, siehe oben, die Schulklasse nicht öffentlich ist. Auch die Elternvertreter äußern darüber Unverständnis.

... comment