Donnerstag, 21. Februar 2008
Der Öffentlichkeitsbegriff im § 86 StGB
Ohne hier detailreiche auf eigene Jugendsünden eingehen zu wollen, so finde ich es doch eine erstaunliche Erkenntnis, daß "eine Schulklasse juristisch gesehen keine Öffentlichkeit darstell[t]." Sagt eine Staatsanwältin über einen Musiklehrer, der im Unterricht das Fahnenlied der HJ hatte anstimmen lassen. Wo man jetzt sofort an §86 StGB denken würde - aber der greift nicht, da, siehe oben, die Schulklasse nicht öffentlich ist. Auch die Elternvertreter äußern darüber Unverständnis.

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Freitag, 2. Februar 2007
So, nun geht es los
So, langsam werde ich mich sicher auch an die Möglichkeiten, die blogger.de bietet herantasten, vorerst wird es hier jedoch keine großartigen Spielereien geben.
Willkommen bei 52718860357!

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