Donnerstag, 21. Februar 2008
Der Öffentlichkeitsbegriff im § 86 StGB
52718860357, 14:18h
Ohne hier detailreiche auf eigene Jugendsünden eingehen zu wollen, so finde ich es doch eine erstaunliche Erkenntnis, daß "eine Schulklasse juristisch gesehen keine Öffentlichkeit darstell[t]." Sagt eine Staatsanwältin über einen Musiklehrer, der im Unterricht das Fahnenlied der HJ hatte anstimmen lassen. Wo man jetzt sofort an §86 StGB denken würde - aber der greift nicht, da, siehe oben, die Schulklasse nicht öffentlich ist. Auch die Elternvertreter äußern darüber Unverständnis.
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Freitag, 2. Februar 2007
So, nun geht es los
52718860357, 03:48h
So, langsam werde ich mich sicher auch an die Möglichkeiten, die blogger.de bietet herantasten, vorerst wird es hier jedoch keine großartigen Spielereien geben.
Willkommen bei 52718860357!
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